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Assistenzhunde-Info

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Assistenzhunde Wissen

Willkommen im Herzen von Assistenzhunde-Info dem Wissensportal über Assistenzhunde.

Auf dieser Seite finden sich umfassende und verständlich aufbereitete Informationen rund um das Thema Assistenzhunde. Erfahre mehr über die verschiedenen Arten von Assistenzhunden, ihre Ausbildung, Aufgaben und Rechte, sowie viele weitere interessante Fakten. Tauche ein in die faszinierende Welt der Assistenzhunde und ihrer Bedeutung als Hilfsmittel des täglichen Lebens.

Auf dieser Seite findest du Informationen über folgende Themen:

Inhaltsverzeichnis

Auf dieser Seite findest du Antworten auf folgende Fragen:

Was ist ein Assistenzhund?

Welche Assistenzhundearten gibt es?

was sind die Unterschiede zwischen Assistenzhund, Therapiehund & Besuchshund?

Wie erkenne ich einen Assistenzhund?

wie verhalte ich mich gegenüber einen Assistenzhund richtig?

alles zum Thema Assistenzhundegesetze, Zutrittsrechte Hygiene und vieles mehr (zusätzliches Inhaltsverzeichnens)

Sind Assistenzhunde ein Hygiene Problem ?

Was ist ein Assistenzhund?

Assistenzhunde sind speziell ausgebildete Hunde um Menschen mit einer Behinderung oder Erkrankungen im Alltag zu unterstützen. Sie sind wichtige Hilfsmittel des alltäglichen Lebens, welche ihren Menschen dauerhaft begleiten und so vielen Menschen ein Leben mit mehr Sicherheit, Selbstbestimmung und Teilhabe ermöglichen. Aus diesem Grund dürfen anerkannte Assistenzhunde laut § 12e BGG ihre Menschen in der Regel zu Orten, begleiten wo Haustiere verboten sind. Die Ausbildung, Prüfung und Anerkennung von Assistenzhunden ist in Deutschland durch die Assistenzhundeverordnung (AHundV) geregelt.

Assistenzhundearten

Laut der Assistenzhundeverordnung (§3 AHundV) gibt es verschiedene Arten von Assistenzhunden. Sie lassen sich anhand der Hilfeleistungen zuordnen. Assistenzhunde, welche sich mehreren Assistenzhundearten zuordnen lassen können, werden nach ihrem Schwerpunkt der Hilfeleistungen bezeichnet.

Rechtsgrundlage: §3 AHundV: Abschnitt Assistenzhundearten

Die 5 Arten von Assistenzhunden.


Blindenführhund

Ein Blindenführhund ist ein Assistenzhund für Menschen mit Blindheit oder stark eingeschränktem Sehvermögen. Er hilft seinem Menschen, sich im Alltag sicher zu bewegen

Zu den typischen Aufgaben zählen:

  • Hindernisse erkennen und umgehen
  • Bordsteine, Treppen, Türen oder Zebrastreifen anzeigen
  • durch Menschenmengen oder enge Wege führen
  • bei Gefahr einen Befehl bewusst verweigern („intelligenter Ungehorsam“)

Blindenführhunde arbeiten mit einem speziellen Führgeschirr. Die Kosten werden im Gegensatz zu anderen Assistenzhundearten von der Krankenkasse finanziert.

Mobilitätsassistenzhund

Ein Mobilitätsassistenzhund ist für Menschen mit motorischer Beeinträchtigung ausgebildet • z. B. bei Lähmungen, Muskelkrankheiten oder chronischen Schmerzen.

Er unterstützt durch:

  • Holen, Aufheben und Übergeben von Gegenständen
  • Bedienen von Schaltern, Türen, Notruf oder Fahrstühlen
  • An/ausziehen von Kleidung
  • Stabilisieren beim Gehen oder Positionswechsel

Signalassistenzhund

Ein Signalassistenzhund unterstützt Menschen mit Hörbeeinträchtigungen oder Gehörlosigkeit. Er zeigt wichtige Geräusche an und warnt vor gefahren.

Beispiele für Geräusche, die er anzeigen kann:

  • Türklingel, Wecker oder Töne von Haushaltsgeräten
  • Babygeräusche oder persönliche Ansprache durch Passanten
  • Feuer- oder Rauchmelder

Wenn ein Geräusch auftritt, berührt der Hund seinen Menschen und führt ihn anschließend zur Quelle des Geräusches.

Warn- und Anzeige-Assistenzhund

Ein Warn- und Anzeige-Assistenzhund hilft Menschen mit Erkrankungen wie Diabetes, Epilepsie oder schweren Allergien. Sie sind auf medizinisch relevante Warnsignale spezialisiert und erkennen kleinste Veränderungen im Geruch oder verhalten, welche Menschen oft nicht wahrnehmen können.

Sie ermöglichen ein sichereres Leben indem sie:

  • Vor Gesundheitliche Veränderungen warnen.
  • Relevante Trigger anzeigen.
  • Bei bedarf Hilfe holen, Medikamente bringen oder im Notfall den Alarmknopf betätigen
  • Bei Anfällen oder Bewusstseinsverlust sich schützend / stabilisierend positionieren um den Kreislauf zu stabilisieren, verschlucken zu verhindern
PSB-Assistenzhund

Ein PSB-Assistenzhund unterstützt Menschen mit psychosozialen Beeinträchtigungen. Dazu zählen unter anderem Personen im Autismus-Spektrum sowie Menschen mit Posttraumatischer Belastungsstörung (PTBS), Angststörungen oder ADHS. Der Hund ist darauf trainiert, spezifische körperliche oder emotionale Stress- und Überlastungsreaktionen zu erkennen zu warnen.

Zu seinen Aufgaben gehören z.B.:

  • Erkennen und Anzeigen von hohem Stress/ Anspannung, Reizüberflutung, mangelnde Selbstwahrnehmung oder Überforderung und emotionaler Überlastung.
  • Unterbrechen von Meltdowns, Panikattacken Dissoziationen usw.
  • Blocken oder Abschirmen vor Trigger
  • Beruhigung durch Körperkontakt (z.B. „Deep Pressure“)
  • Aus belastenden Situationen herausführen oder Hilfe holen.

Assistenzhund vs. Therapiehund vs. Besuchshund

Wusstest du, dass Assistenzhund keine Therapiehund oder Besuchshund sind und sie komplett unterschiedliche Aufgaben haben?

Assistenzhund

Assistenzhunde werden gezielt auf die Bedürfnisse einer einzelnen Person ausgebildet und begleiten diese dauerhaft im Alltag. Es gibt verschiedene Arten von Assistenzhunden.

Sie unterstützen ihren Menschen auf unterschiedliche Weise • je nach Bedarf und Aufgabengebiet.

Assistenzhund = Persönlicher Alltagshelfer

Therapiehund

Therapiehunde arbeiten gemeinsam mit ausgebildetem Fachpersonal der Psychologie, Pädagogik oder Pflege. Sie kommen in speziellen Therapie- oder Förderangeboten zum Einsatz, zum Beispiel in Kliniken, Schulen oder Pflegeeinrichtungen. Der Hund gehört dabei nicht der betroffenen Person, sondern dem Fachpersonal und wird speziell für den Zweck ausgebildet.

Therapiehund = Co-Therapeut im Rahmen professioneller Behandlung

Besuchshund

Besuchshunde besuchen regelmäßig soziale Einrichtungen wie Wohnheime, Krankenhäuser oder Hospize. Sie erhalten keine Ausbildung mit anschließender Prüfung sondern werden von Ihren Haltern in Grundgehorsam geschult. Sie sind nicht auf eine bestimmte Person oder Bedürfnisse spezialisiert und Ihr Einsatz dient rein emotionaler Unterstützung, Trost oder Unterhaltung

Besuchshund = Emotionaler Begleiter für gute Stimmung und Trost

Einen Assistenzhund erkennen

Seit Januar 2025 ist in Deutschland die Kennzeichnung von Assistenzhunden gemäß der Assistenzhundeverordnung (AHundV) verpflichtend. Ein anerkannter Assistenzhund muss entweder eine bundeseinheitliche Plakette sichtbar am Geschirr tragen oder sich mit einem gültigen Assistenzhund-Team-Ausweis ausweisen können.

Individuelle Kennzeichnung

Viele Assistenzhunde tragen eine deutlich sichtbare Kenndecke, ein Mobilitätsgeschirr oder ein Halstuch mit der Aufschrift „Assistenzhund“. In Deutschland ist sie kein Bestandteil der offiziellen Kennzeichnung, sondern freiwilliges Zubehör.

Oft finden sich auf diesen Hinweise, wo Medikamente oder Notfallinformationen zu finden sind, oder weisen darauf hin, dass Assistenzhunde weder abgelenkt werden dürfen noch von ihren Haltern getrennt werden sollen.

Offizielle Nachweise

Seit 2024 gibt es in Deutschlandweit einheitliche offizielle Kennzeichnung gemäß Assistenzhundeverordnung (AHundV) des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG).

Diese Nachweise bekommen Nur Assistenzhundeteams welche eine AHundV konforme Prüfung abgelegt haben und diese anerkannt wird. Dies erfolgt bei der zuständigen Landesbehörde, meist dem jeweiligen Ministerium für Soziales oder Arbeit

Nach erfolgreicher anerkennung bekommt man neben einem offiziellen Schreiben, den Ausweis der Mensch Assistenzhund Gemeinschaft auch MAG genannt. Auf diesen sind Daten von Halter und Assistenzhund zur Identifikation enthalten. Des weiteren erhält man ein Offizielles Kennzeichen welches am Hund befestigt werden kann. Als Assistenzhundehalter ist man verpflichtet sich durch eines der beiden Möglichkeiten ausweisen zu können.

Verhaltenskodex gegenüber Assistenzhundeteams

Assistenzhunde sind keine Haustiere. Sie sind ausgebildete Helfer auf vier Pfoten, die Menschen mit Behinderungen im Alltag unterstützen. Sie ermöglichen Teilhabe, Selbstständigkeit und Sicherheit. Ein angemessener und Respektvoller Umgang mit Assistenzhundeteams sollte nicht nur selbstverständlich sein sondern ist ein wichtiger Beitrag zu Inklusion und Barrierefreiheit.

Allgemeine Verhaltensregeln

Keine Ablenkung des Assistenzhundes

Oft sieht man es einem Assistenzhund nicht an, dass er „arbeitet“. Er sitzt z.B. ruhig neben seinem Menschen oder schaut aufmerksam herum. Bei Fragen oder Interesse: Halter:innen bitte immer vorher fragen, ob Kontakt möglich ist.

Ansonsten gilt • wie bei Haustieren auch • den Hund zu ignorieren und nicht ungefragt anzusprechen, zu streicheln, zu füttern oder mit Lockrufen zu stören. Ablenkungen können:

  • Das Training erschweren oder Trainingsrückschritte zur Folge haben.
  • Individuelle Nachteile mit sich bringen wie z.B. ungewollt Situation verlassen zu müssen oder Gefühle von Angst und Unwohlsein auslösen.
  • „Für die betroffene Person können gesundheitliche Nachteile und Risiken entstehen. In manchen Fällen kann dies zu einem medizinischen Notfall führen. Wird der Assistenzhund abgelenkt, kann er wichtige Signale übersehen oder seine Aufgaben unterbrechen. Auch die betroffene Person kann dadurch abgelenkt oder gestresst werden, was ihre gesundheitliche Situation verschlechtern oder die Durchführung wichtiger Aufgaben beeinträchtigen kann.“

Grundhaltung: Respekt & Offenheit

Der Hund gehört zur Person. Sprechen Sie zuerst die Person an, nicht den Hund. Fragen Sie, ob Kontakt möglich ist und akzeptieren Sie ein „Nein“.

  • Begegnen Sie der Person respektvoll und auf Augenhöhe.
  • Gehen Sie davon aus, dass der Hund ein Assistenzhund ist • kein „normales Haustier“.
  • Zeigen Sie gern Interesse, vermeiden Sie aber unangemessene Fragen.

Vermeidung diskriminierender Reaktionen (Triggergefahr)

Vermeiden Sie Aussagen wie:

  • „Was ist denn bei Ihnen nicht in Ordnung?“
  • „Sie sehen gar nicht behindert aus.“
  • „Wenn Sie XYZ nicht ohne Hund können, dann lassen Sie es.“
  • „Wenn Sie XYZ nicht ohne Hund können, sollte Ihnen der Hund weggenommen werden.“

Solche Aussagen sind verletzend und können rechtswidrig sein ( AGG, §12e BGG).

Verhaltenskodex für zutrittsgewährende Personen

Wie man sich angemessen gegenüber Assistenzhundeteams als zutrittsgewährende Person verhält.

Zutrittsrechte anerkennen

Menschen mit anerkanntem Assistenzhund haben Zutritt zu öffentlich zugänglichen Räumen • auch dort, wo Haustiere verboten sind (z. B. Gastronomie, Arztpraxen, Krankenhäuser, Supermärkte, Veranstaltungen). Nur in Ausnahmefällen (z. B. OP-Räume, Labor) darf der Zutritt verweigert werden.

Nachweis erfragen

  • Anerkannte Teams besitzen einen Offiziellen Ausweis der Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft sowie eine offizielle Kennzeichnung, die am Hund befestigt werden kann (nicht verpflichtend). Viele Hunde sind zusätzlich durch Zubehör mit der Aufschrift „Assistenzhund / Service Dog“ gekennzeichnet.
  • Assistenzhunde in Ausbildung haben in der Regel eine Ausbildungsbescheinigung. In einigen Fällen kann mit der Trainingsstätte Rücksprache gehalten werden.

Rücksprache und lösungsorientiertes Handeln statt genereller Ablehnung

  • Reden statt ablehnen. In manchen Situationen sind gemeinsame, verantwortungsvolle Kompromisse nötig.
  • Bei Unsicherheit Rücksprache mit Vorgesetzten halten oder juristischen Rat einholen statt pauschal abzulehnen.

Grundhaltung: Respekt & Offenheit

  • Sich gegenüber Assistenzhundeteams so höflich / respektvoll wie gegenüber anderer Kundschaft, Gäste, Patienten etc. verhalten. Dazu gehört angemessen miteinander zu sprechen, einander aussprechen zu lassen und aktiv zuzuhören.
  • Fragen stellen statt nach eigenen annahmen oder pauschal zu handeln / reagieren. Z.B. Nach dem Anliegen fragen.
  • Hilfsangebote in Form von Unterstützung oder alternativen anbieten und die Entscheidung überlassen, statt ungefragt zu helfen. Z.B. einen gesonderten Sitzplatz oder Laufweg anbieten.
  • Notwendige Unterstützung oder alternativen Kurz begründen beugt Missverständnisse vor und schafft Sicherheit. Z.B. Wir nehmen einen anderen Weg, da er ebenerdiger ist / für den Assistenzhund geeigneter ist. Ich biete Ihnen den Sitzplatz xy an, damit andere nicht über den Hund drüber steigen müssen (z.B bei Sitzreihen).

Respektvoller Umgang sollte Norm - nicht Ausnahme sein.

Alle können dazu beitragen, dass Assistenzhundeteams selbstverständlich dazugehören. Assistenzhunde sind Teilhabe auf vier Pfoten. Offenheit und Rücksichtsnahme kann aber den Unterschied zwischen Ausschluss und Teilhabe bedeuten. Ein kurzer Moment der Unachtsamkeit kann für andere zur großen Hürde werden; ein achtsamer Moment kann vieles erleichtern.

Aktuelle Gesetzeslage

§12e Behindertengleichstellungsgesetz (BGG)

Assistenzhunde haben gesetzlich gesicherte Zutrittsrechte. Der Zutritt ist bis auf wenige Ausnahmen verpflichtend. Wird einem anerkannten Assistenzhunde-Team der Zutritt verweigert, kann das als Diskriminierung nach dem AGG oder als Verstoß gegen § 12e BGG gewertet werden. Rechtliche Konsequenzen können Beschwerden, Strafanzeige oder ggf. Entschädigungsforderungen sein.

Originalen Gesetzestext zeigen

§ 12e BGG • Zutrittsrecht mit Assistenzhund

(1) Träger öffentlicher Gewalt sowie Eigentümer, Besitzer und Betreiber von beweglichen oder unbeweglichen Anlagen und Einrichtungen dürfen Menschen mit Behinderungen in Begleitung durch ihren Assistenzhund den Zutritt zu ihren typischerweise für den allgemeinen Publikums- und Benutzungsverkehr zugänglichen Anlagen und Einrichtungen nicht wegen der Begleitung durch ihren Assistenzhund verweigern, soweit nicht der Zutritt mit Assistenzhund eine unverhältnismäßige oder unbillige Belastung darstellen würde. Weitergehende Rechte von Menschen mit Behinderungen bleiben unberührt.

(2) Eine nach Absatz 1 unberechtigte Verweigerung durch Träger öffentlicher Gewalt gilt als Benachteiligung im Sinne von § 7 Absatz 1.

§ 12e: §12e BGG

Assistenzhundeverordnung (AHundV) nach BGG

Die AHundV ist eine bundesweit geltende Verordnung, welche festlegt, was ein anerkannter Assistenzhund ist und wie er ausgebildet, geprüft und anerkannt wird. Sie trat am 1. Juli 2021 in Kraft und basiert auf § 12e BGG. Ziel der Verordnung ist es, bundesweit einheitliche Qualitätsstandards für Assistenzhunde zu schaffen und die Rechte von Menschen mit Behinderungen zu stärken.

Rechtsgrundlage: Assistenzhundeverordnung (AHundV)


Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

Das AGG besagt, dass Benachteiligungen aufgrund von Behinderungen verboten sind.

Rechtsgrundlage: Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

Originalen Gesetzestext zeigen

§ 1 Ziel des Gesetzes
Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.

in §2 Abs.8 Anwendungsbereich steht z.B. folgendes:
den Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich von Wohnraum.

Umsetzungsprobleme nach Gesetzeserlass

Gesetz verhindert Assistenzhundeprüfungen

Das Gesetz ist in Kraft, doch die offizielle Stelle, die Assistenzhunde-Prüfer und Ausbildungsstätten zertifizieren kann, fehlt. Somit gibt es keine Möglichkeit, Assistenzhunde prüfen und damit offiziell anerkennen zu lassen.

Wo zuvor eine Art Duldungspflicht für alle Assistenzhunde bestand, haben seit Juli 2024 nur noch anerkannte Assistenzhunde gesetzliche Zutrittsrechte. Ohne Prüfung keine Anerkennung und ohne Anerkennung keine Zutrittsrechte. Dadurch werden Menschen, die auf Assistenzhunde angewiesen sind, in ihrem alltäglichen Leben und ihrer Teilhabe eingeschränkt. Betroffene können ohne Anerkennung den Zutritt zu Geschäften, Behörden oder öffentlichen Verkehrsmitteln nicht gesetzlich durchsetzen und sind auf Kulanz der Zutrittsgebenden Personen angewiesen.

Lösung in Sicht • AHundV-Reform in Planung

Es gab 2024 eine vorübergehende Übergangsregelung, die es erlaubte, Assistenzhunde aus nicht zugelassenen Ausbildungs- oder Prüfungsstätten anerkennen zu lassen, wenn die AHundV-Standards nachgewiesen wurden. Seit über einem Jahr warten Betroffene auf eine erneute Übergangsregelung. Bislang ist jedoch nichts umgesetzt worden.

Zutrittsrechte

Wo gelten Zutrittsrechte?

Laut §12e gelten Zutrittsrechte für alle öffentliche und private Orte, die für den üblichen Publikumsverkehr zugänglich sind. Das Gesetz umfasst sowohl bewegliche Anlagen (z.B. Busse) als auch unbewegliche Gebäude.

Ein Ort gilt als öffentlich, wenn dieser grundsätzlich allen Menschen zugänglich ist.

Nicht öffentlich sind Orte, welche nur für bestimmte Personen zugänglich sind. Zutrittsrechte können in vielen Fällen geltend gemacht werden, wenn z.B. die normalen Zugangsvoraussetzungen erfüllt werden. (Also Orte die ohne Hund betreten werden dürften).

Ein Merksatz als Orientierungshilfe

Ein anerkannter Assistenzhund darf überall dort hin, wo der Zutritt öffentlich oder für die Allgemeinheit möglich ist und keine besonderen Hygiene- oder Schutzvorschriften den Hund ausschließen.

Selbstreflexion: Eine erste Einschätzung bekommst du durch folgende Fragen:

  • Kann ich diesen Ort auch ohne Hund betreten?
  • Muss ich für den Zutritt Hygiene- oder Schutzkleidung tragen?

Wenn die Antwort auf die erste Frage „Ja“ ist und auf die zweite „Nein“, darf dein Assistenzhund dich in der Regel begleiten. Andernfalls ist der Zutritt für einen Assistenzhund wahrscheinlich nicht erlaubt. Trotzdem lohnt es sich in diesen Fällen, nachzufragen.

Beispiele wo Assistenzhunde Zutrittsrechte haben

  • Öffentliche Verkehrsmittel (Busse, Bahnen, Taxis, Flugzeuge)
  • Einzelhandel (Supermärkte, Geschäfte, Apotheken)
  • Freizeiteinrichtungen (Kino, Theater, Veranstaltungen, Sportzentren)
  • Gastronomiebetriebe (Restaurants, Cafés)
  • Gesundheitseinrichtungen (Arztpraxen, Krankenhäuser • außer OP und Intensivbereiche)
  • Bildungseinrichtungen (Schulen, Universitäten)
  • Sonstiges (Behörden, öffentliche Einrichtungen)

Assistenzhunde & Hygiene

Offizielle Stellen sind sich einig und sagen ganz klar, dass der Zutritt zu Lebensmittelgeschäften, medizinischen Einrichtungen und anderen öffentlich zugänglichen Orten aus rechtlichen, medizinischen und gesellschaftlichen Gründen zu gewährleisten ist.

Die Hygienische Risiken gelten als gering, kalkulierbar und vertretbar sofern der Hund gut ausgebildet, gepflegt und diszipliniert ist.

Damit bestätigen alle folglich genannten offizielle Stellen, dass das Recht auf Teilhabe von Menschen mit Behinderung Vorrang hat und pauschale Hygienevorgaben dieses Zutrittsrecht nicht einschränken dürfen.

Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMELH)

Das BMELH stellt klar:
„Beim Mitführen von Blindenführ- und anderen Assistenzhunden in Lebensmittelgeschäften kommt eine solche Belastung aus hygienischen Gründen normalerweise nicht in Betracht […] Das dürfte unproblematisch sein […], weil Assistenzhunde besonders geschult und diszipliniert sind.“

Rechtsgrundlagen: Stellungnahme des BMELH

Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)

Das BMAS ergänzt:
„Die Assistenzhundeverordnung gilt vorrangig. Pauschale Hygienevorgaben dürfen das Zutrittsrecht nicht aushebeln.“

Rechtsgrundlagen: FAQ der BMAS

Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG)

Die DKG bestätigt:
„Aus hygienischer Sicht besteht in der Regel keine Einwände gegen die Mitnahme von Assistenzhunden.“

🏛️ Quelle: Stellungnahme zur Mitnahme von Assistenzhunden • DKG / Landtag NRW

Robert Koch-Institut (RKI) & Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention (KRINKO)

Das RKI betont gemeinsam mit KRINKO:
Die Übertragung von Krankheitserregern durch Hunde sei zwar theoretisch möglich, gelte in der Praxis • bei üblicher häuslicher Hygiene und gut ausgebildeten Assistenzhunden • jedoch als sehr unwahrscheinlich.

🏛️ Quelle: Stellungnahme des RKI zu Therapie- und Assistenzhunden

Institut Schwarzkopf

Laut PD Dr. med. A. Schwarzkopf,
Facharzt für Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie, sei der Zutritt ein kalkulierbares Risiko. Kleinere Rücksichtnahmen seien im Hinblick auf das Recht auf Teilhabe von Menschen mit Behinderung sowie die mögliche Gefahr der Diskriminierung vertretbar und einforderbar.

Unzulässige Gründe einer Zutrittsverweigerung

Eine Zutrittsverweigerung muss stets nachvollziehbar, sachlich, begründet und angemessen sein. Ist dies nicht der Fall kann dies ein verstoß gegen das AGG oder dem BGG sein und rechtliche Konsequenzen zu Folgen haben. Häufig genanntest, jedoch in der Regel unzulässigen Gründe einer Zutrittsverweigerung sind z.B.:

Angst vor Hunden

Ängste sind *kein rechtlich zulässiger Grund für den Ausschluss eines Assistenzhundes. Hier ist Organisation und ggf. Planung seitens der zutrittsgebenden Person gefragt. *Lediglich in seltenen und besonderen Fällen gibt es ausnahmen.

Hundeallergie

Allergien rechtfertigen *keinen generellen Ausschluss. Auch hier sind Organisation und Rücksichtnahme gefragt, z.B. durch räumliche Trennung oder Terminabsprachen. *Lediglich in seltenen / besonderen Fällen gibt es Ausnahmen z.B. bei sehr starken Reaktionen auf das individuelle Tier. (Hier ist anzumerken dass in solch besonderen Fällen auch die Anwesenheit des Betroffenen Reaktionen auslösen könnte.)

Nur Blindenführhunde sind erlaubt

Diese Ansicht ist überholt. Laut § 12e BGG und der Assistenzhundeverordnung (AHundV) sind alle anerkannten Assistenzhunde zugangsberechtigt • unabhängig von ihrer Art oder Spezialisierung.

Hausrecht erlaubt alles

Das Hausrecht ist durch gesetzliche Bestimmungen eingeschränkt. §12e BGG und das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) setzen dort Grenzen, wo Menschen mit Behinderungen benachteiligt würden. Dies gilt meist für Orte, die der Öffentlichkeit frei zugängliche sind Oder Zutrittsberechtigungen ohne Hund erfüllt wären.

Wir hatten schlechte Erfahrungen mit Hunden

Schlechte Erfahrungen sind kein rechtlich zulässiger Grund für den Ausschluss eines Assistenzhundes und sollten generell nicht zu pauschalen Vorurteilen führen. Assistenzhunde sind keine Haustiere , sondern speziell geschulte Begleiter. Ein kurzes Bellen oder ein bestimmtes Verhalten kann Teil ihrer Aufgabe sein, etwa zur Warnung bei Notfällen.

Der Hund könnte sein Geschäft verrichten

Eventualitäten sind kein rechtlich zulässiger Grund für den Ausschluss eines Assistenzhundes. Assistenzhunde verrichten ihr Geschäft nicht spontan. Sie sind so trainiert, dass sie über lange Zeiträume sauber bleiben und sich in jeder Umgebung kontrolliert verhalten.


Informationen und Hilfe für Assistenzhundeteams

Du hast Zutrittsprobleme und fragst dich welche Rechte Du hast? Dann schau mal auf der Seite Hilfe bei Zutrittsbarrieren vorbei

Rechtmäßige Zutrittsverweigerung

In bestimmten Fällen darf einem Assistenzhund der Zutritt verwehrt werden wenn eine unverhältnismäßige oder unbillige Belastung vorliegt. Dies ist z.B. der Fall wenn der Hund ein tatsächliches und ernsthaftes Risiko für Sicherheit, Hygiene oder Gesundheit darstellt, das nicht auf andere Weise vermieden werden kann.

Beispiele für solche Ausnahmen sind:

  • Bereiche mit strengsten Hygienestandards, z.B. Operationssäle, Reinräume in Labore oder bestimmte Bereiche in der Lebensmittelproduktion.
  • Gefahrenbereiche wie Baustellen oder Orte, an denen mit Chemikalien gearbeitet wird.
  • Tiere die unverhältnismäßig verdreckt oder offensichtlich krank sind.

Diese Ausnahmen dürfen nicht willkürlich angewendet werden. Eine Zutrittsverweigerung muss stets nachvollziehbar, sachlich, begründet und angemessen sein.

Informationen für Betriebe & Einrichtungen

Zukünftig wird es eine Info Seite für Betriebe & Einrichtungen geben. Auf der Seite werden die wichtigsten Informationen zu Assistenzhunden sowie zu Rechten und Pflichten für Entscheidungsträger und deren Mitarbeitende befinden. Für aktuelle Fragen stehe ich gerne mit meinem Wissen zur verfügung. Eine Rechtsberatung biete ich nicht an.

zum Kontaktformular

Zutrittsregelungen für Assistenzhunde in Ausbildung

Aktuelle Rechtslage

Stand: November 2025)
Assistenzhunde in Ausbildung gelten rechtlich nicht als Assistenzhunde im Sinne des § 12e BGG. Daher besteht kein gesetzlicher Anspruch auf Zutritt zu Orten, in denen Tiere üblicherweise nicht erlaubt sind. Zutrittsgebende Personen können den Zutritt nach eigenem Ermessen gewähren oder verweigern.

Verzögerung der Prüfungsstellen
Aktuell (Stand November 2025) gibt es keine offiziellen Prüfungsstellen für Assistenzhunde, da die Einführung aufgrund administrativer Herausforderungen verzögert ist. Viele fertig ausgebildete Hunde warten auf ihre Anerkennung und haben daher keine Zutrittsrechte. Ich appelliere an Zutrittsverantwortliche diesen Teams den Zutritt zu gewähren.

Verständnis zeigen
Assistenzhunde in Ausbildung sind oft bereits gut geschult und verhalten sich angemessen. Rücksprache mit Trainer:innen kann den Trainingsstand klären. Unterstützen Sie diese Teams durch Kulanz, und ermöglichen Sie so das Menschen die Ihnen so wichtige Hilfe nutzen zu können und frühzeitig gewisse Situationen Trainieren können.